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Entschädigungssatzung der Stadt Glückstadt

Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) in den zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 31.05.2012, 12.10.2017, 19.12.2018 und 21.03.2019 folgende Entschädigungssatzung erlassen:

§ 1 Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher

  1. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
  2. Die oder der erste Stellvertretende der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% der Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers gemäß § 1 Ziff. 1..
  3. Die oder der zweite Stellvertretende der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10% der Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers gemäß § 1 Ziff. 1.

§ 2 Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Den Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, in Höhe von 35,00 € gewährt.

§ 3 Fraktionsvorsitzende

  1. Fraktionsvorsitzende erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 125,00 €.
  2. Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Fraktionsvorsitzenden oder des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.

§ 4 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter

Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter erhalten nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung, die teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung und an Sitzungen der Ausschüsse, denen Sie als Mitglied angehören, gewährt wird. Die monatliche Pauschale und das Sitzungsgeld werden gewährt in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Dasselbe gilt für den Vertretungsfall als stellvertretendes Mitglied in einem Ausschuss.
Ferner erhalten die Mitglieder der Stadtvertretung für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse dienen, sowie für die Teilnahme an von der Stadt durchgeführten sonstigen Arbeitssitzungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

§ 5 Bürgerliche Mitglieder

Die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen, sowie für die Teilnahme an von der Stadt durchgeführten sonstigen Arbeitssitzungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Stadtvertretung angehören, im Vertretungsfall.

§ 6 Mitglieder des Hauptausschusses

  1. Mitglieder des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach § 4 eine monatliche Pauschale in Höhe von 100,00 €.
  2. Die Stellvertretenden der Mitglieder des Hauptausschusses nach§ 45 a GO erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

§ 7 Ausschussvorsitzende

  1. Die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhält zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach § 4 und § 6 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 €. Stellvertretende der oder des Vorsitzenden des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten für jede von ihr oder ihm geleitete Hauptausschusssitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
  2. Ausschussvorsitzende mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden des Hauptausschusses nach § 45 a GO und bei Verhinderung von Ausschussvorsitzendenden deren Vertretende erhalten zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach § 4 für jede von Ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

§ 8 Mitglieder der Beiräte

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von Beiräten (Seniorenbeirat, Beirat der Kindertageseinrichtungen sowie Kinder- und Jugendforum) erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
Der Vorstand des Kinder- und Jugendforums erhält für Sitzungen des Forums ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

§ 9 Ersatz von entgangenem Arbeitsverdienst

  1. Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtvertreterinnen und -vertretern, den nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
  2. Selbständige erhalten für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 €.

§ 10 Notwendiger Auslagenersatz für die Betreuung von Familienangehörigen

  1. Ehrenbeamtinnen und –beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Stadt-vertreterinnen und –vertreter, die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen und Mitglieder der Beiräte, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die anfallenden notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen. Der Höchstbetrag je Stunde beträgt 8,00  €.
  2. Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtvertreterinnen und –vertretern, den nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 9 oder eine Entschädigung nach § 10 Absatz 1 gewährt wird. Der Höchstbetrag je Stunde beträgt 7,50 €.

§ 11 Reisekostenvergütung

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtvertreterinnen und -vertretern, den nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen zu gewähren. Werden Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt, werden lediglich die Kosten für die niedrigste Klasse erstattet.

§ 12 Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

§ 13 Berechnungsmodus

Die in dieser Entschädigungssatzung enthaltenen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder werden bei ihrer Berechnung jeweils auf volle € aufgerundet, so dass keine Nachkommastellen verbleiben.

§ 14 Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Zahlung von Entschädigungen wird auf die Bestimmungen der Hauptsatzung verwiesen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 30.07.2003 einschl. des 1. und 2. Nachtrags außer Kraft.
Die 1. Nachtragssatzung tritt am 19.10.2017 in Kraft. Die 2. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Glückstadt, den 22.03.2019
Manja Biel
Bürgermeisterin

Die Originalsatzung wurde in der Holsteiner Allgemeine am 13.06.2012 veröffentlicht.
Die 1. Nachtragssatzung wurde in der Holsteiner Allgemeine am 18.10.2017 veröffentlicht.
Die 2. Nachtragssatzung wurde in der Holsteiner Allgemeine am 27.03.2019 veröffentlicht.